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NÜTZLICHES WISSEN RUND UM DAS THEMA KRYPTOBESTEUERUNG
PRIVATPERSONEN
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Privater Handel und die Steuerpflicht
Wann ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Der private Handel mit Kryptowährungen führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft. Ein privates Veräußerungsgeschäft ist jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung (dem Kauf) und dem Verkauf (bzw. Tausch) weniger als ein Jahr liegt / siehe Spekulationsfrist.
Es ist also zu beachten:
- Weniger als ein Jahr: Der Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt allerdings eine Freigrenze von EUR 600. Sofern die Summe aller steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr weniger als EUR 600 beträgt, sind die Gewinne steuerfrei. Sofern es jedoch mehr als EUR 600 sind, sind sämtliche Beträge steuerpflichtig, also auch die ersten EUR 600.
- Mehr als ein Jahr: Der Gewinn ist steuerfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Hinweis: Die Frist von einem Jahr verlängert sich auf zehn Jahre, wenn die Coins als Einkunftsquelle dienen und damit tatsächlich Einkünfte erzielt wurden. Dies ist der Fall, wenn mit dem Coin passives Einkommen generiert wird und dieses passive Einkommen nicht einem Gewerbebetrieb zuzuordnen ist.
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Gewinne und Verluste
Kann man Gewinne mit Verlusten verrechnen?
Sofern aus einem Verkauf ein Verlust resultiert, muss auch hier unterschieden werden, ob zwischen Ankauf und Verkauf mehr als ein Jahr gelegen hat. Das bedeutet:
- Weniger als ein Jahr: Der Verlust ist „steuerpflichtig“ (soll heißen: er kann mit Gewinnen verrechnet werden)
- Mehr als ein Jahr: Der Verlust ist „steuerfrei“ (soll heißen: er kann nicht mit Gewinnen verrechnet werden)
Wenn ein steuerlich relevanter Verlust entstanden ist, ist dieser nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Ein Verlust aus Kryptowährungen kann folglich nicht mit Gewinnen aus zum Beispiel selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieben verrechnet werden.
Der Verlust kann jedoch noch mit Gewinnen aus Kryptowährungen verrechnet werden, die erst Jahre später entstehen. Er geht somit nicht verloren. Er wird für die Zukunft vorgetragen. -
Aufzeichnungspflichten
Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden?
Wichtig ist zu wissen, dass die Beweislast, ob zwischen Ankauf und Verkauf mehr als ein Jahr gelegen hat, beim Steuerpflichtigen liegt. Der Fiskus muss somit nicht nachweisen, dass ein Verkauf steuerpflichtig ist; vielmehr müssen Sie beweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ein Verkauf steuerfrei ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kann der Fiskus den Gewinn als steuerpflichtig behandeln, selbst dann, wenn er tatsächlich steuerfrei wäre. Es ist deshalb wichtig, dass alle Transaktionen genau dokumentiert werden, um dem Fiskus die Steuerfreiheit nachzuweisen.
Dabei sind mindestens folgende Angaben zu machen:- Tag der Anschaffung
- Tag des Verkaufs / Tauschs
- Anschaffungskosten (in Euro)
-Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Kosten, die beim Kauf anfallen, wie fees einer exchange.
-Falls in Fremdwährung gekauft oder gegen Kryptowährung getauscht, muss der Wert in Euro umgerechnet werden. - Verkaufspreis (in Euro)
Falls gegen Fremdwährung verkauft oder gegen Kryptowährung getauscht, muss der Wert in Euro umgerechnet werden. - Veräußerungskosten (z.B. fees einer exchange)
Die Dokumentation sollte lückenlos geführt werden. Das schließt auch solche Verkäufe mit ein, bei denen zweifelsfrei feststeht, dass zwischen Ankauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt.
Dies hat zwei Gründe: Zum einen entscheidet nicht der Steuerpflichtige, welche steuerlichen Konsequenzen zu ziehen sind (steuerpflichtig oder steuerfrei), sondern der Fiskus. Zum anderen geht man mit einer lückenlosen Dokumentation und Vorlage dieser Dokumentation beim Fiskus jeglichem Ärger aus dem Weg, da man damit seinen steuerlichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Das Thema Steuerhinterziehung hat sich damit erledigt.
Eine gute Arbeitshilfe stellt das Angebot von https://cointracking.info/ dar.
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Steuerberechnung
Wie hoch sind die Steuern?
Gewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen unterliegen – sofern sie nicht steuerfrei sind – dem individuellen Steuersatz.
Das heißt, die Höhe der Steuer orientiert sich an der Höhe der Gewinne. Dabei werden auch alle anderen Einkünfte, z.B. aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Nichtselbständiger Arbeit mitberücksichtigt. Der Steuersatz kann bis zu 45 % (zzgl. Soli + Kirchensteuer) betragen.Beispiel:
Gewinn aus Kryptowährungen: 300.000 €
Verlust aus Kryptowährungen: 50.000 €
Gewinn aus selbständiger Arbeit: 40.000 €
Nichtselbständige Arbeit: 60.000 €
Summe der Einkünfte: 350.000 €
Steuersatz: 45 %
Einkommensteuer: 157.500 € -
Eintragung in die Steuererklärung
Wo wird das in der Steuererklärung eingetragen?
Private Veräußerungsgeschäfte sind in der Anlage SO einzutragen. Da sich der Gewinn in der Regel aus einer Vielzahl von Veräußerungen zusammensetzt, sollte in der Anlage SO nur eine Zahl (die Summe aller steuerpflichtigen Veräußerungsergebnisse für das jeweilige Jahr) eingetragen werden. Die Ermittlung dieser Zahl sollte in einer Anlage dargestellt werden (z.B. über https://cointracking.info/ oder eine Excel-Tabelle).
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BESTEUERUNG UNTERNEHMEN
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Krypto-Besteuerung für Unternehmen
Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht.
Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.
Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig. Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.
Derzeit liegen keine oder unzureichenden Entscheidungen deutscher Finanzgerichte oder der Finanzverwaltung zu dem Thema vor. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften ist damit bislang nur zum Teil zufriedenstellend geklärt. Es empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären.
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Auszeichnungspflichten für den Handel
Gibt es Aufzeichnungspflichten für den Handel mit Kryptowährungen?
JA, ob sie privat oder gewerblich mit Kryptowährungen handeln, empfehlen wir Ihnen Aufzeichnungen über alle Handelsvorgänge aufzuzeichnen.
Dabei sollen alle Erwerbsvorgänge von Kryptowährungen dokumentiert werden und ebenso alle Verkäufe. Auch der Tausch von Kryptowährungen ist zwingend aufzuzeichnen.
Grundsätzlich gilt für die Verbrauchsabfolge das FiFo-Verfahren. (First in, First out) Um den Gewinn oder Verlust aus Kryptowährungsverkäufen zu ermitteln, unterstellen sie, dass zuerst gekaufte Kryptowährungen auch zuerst verkauft wurden. Dadurch lässt sich der Gewinn oder Verlust pro Handelsvorgang ermitteln.
Dokumentieren Sie ebenfalls jegliche Ein- und Auszahlungen in den gesetzlichen Zahlungsmitteln (Euro, Dollar etc.).
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MINING
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Einkommensteuer
Die Gewinne aus dem Mining sind in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Gewinne sind mit Hilfe einer Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Das heißt, Einnahmen minus Ausgaben ergeben den Überschuss.
Man kann in diesem Zusammenhang alles als Betriebsausgaben ansetzen. Z. B. Stromkosten mindern den Gewinn, wenn man selbst der Betreiber ist. Die Hardware wird über die Laufzeit abgeschrieben (i. d. R. 3 bis 6 Jahre)
Zusammenfassend gilt, alles was für das Mining gebraucht wird, kann von der Steuer abgesetzt werden.
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Gewerbesteuer
Als Miner sind Sie Gewerbetreibender und dementsprechend auch gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer fällt erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € an und man kann sie als Einzelunternehmer bei der Einkommensteuer gegenrechnen.
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Umsatzsteuer
Mining und die Umsatzsteuer
Da es keinen identifizierbaren Leistungsempfänger gibt, laut Aussage des BMF, gilt das als nicht steuerbar.
Pool Mining
Auch beim Pool-Mining entscheidet die Betriebsstätte den Ort der Besteuerung. Fraglich ist zusätzlich, wer steuererklärungspflichtig ist.
Einzelpersonen müssen für ihre Einkünfte selbst ermitteln und erklären. Besonderheiten gelten, wenn Einkünfte in der Gruppe erzielt werden. Hier werden die Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft selbst ermittelt und dann auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
Das deutsche Steuerrecht fordert eine so genannte »Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte« Die Einkünfte werden einheitlich festgestellt, nämlich auf der Ebene der Gesellschaft und gesondert, weil losgelöst von der Einkünfteermittlung und Steuererklärung der Beteiligten.
Die Einkünfte der Gemeinschaft überschreiten schnell den Gewerbesteuerfreibetrag.
Hört sich kompliziert an und ist in der Praxis noch komplizierter. Jedenfalls für die Finanzverwaltung. In der Praxis dürfte es der Fiskus schwer haben, im gesetzlich vorgeschriebenen formellen Verfahren einen wirksamen Steuerbescheid zu erteilen.
Als Beteiligter der Gemeinschaft haben Sie es einfach. Auf die Frage nach den Einkünften geben Sie nur den Namen der Gemeinschaft und zur -anteiligen- Einkunftshöhe »von Amts wegen« an.
Wer an einem ausländischen Pool als Gesellschafter beteiligt ist, sollte sich nicht vorschnell über die vermeintlich fehlende Zugriffsmöglichkeit des deutschen Fiskus freuen. Die Beteiligung müssen Sie dem deutschen Finanzamt selbständig anzeigen.
Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Bei Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft können grundsätzlich mehrere Länder ein Besteuerungsrecht haben. Eine konkurrierende Besteuerung sollen die Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden. Diese Regeln in den meisten Fällen, welches Land die Besteuerung in welcher Form vornimmt.Umtausch von Bitcoin
Der EuGH hat entschieden, dass es sich beim Umtausch von konventioneller Währung in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, die unter die Steuerbefreiung fällt.
§ 135 Abs. 1 Buchst. E MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 8 Buchst. B UStGVerwendung von Bitcoin als Entgelt
Die Verwendung von Bitcoin wird den konventionellen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem reinen Zahlungsmittel dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist also nicht steuerbar.
Leistung der Miner
Die Leistungen der Miner durch die zur Verfügung Stellung ihrer Rechnernetzwerke sind nicht steuerbare Vorgänge.
Die Transaktionsgebühren die der Miner von anderen Nutzern erhält sind freiwillig gezahlt und stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen der Miner.
Die Entlohnung in Form von neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistung anzusehen, da die Minerleistung ist nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht worden sind.Wallet
Sobald Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des §3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt.
Handelsplattform
Stellt ein Betreiber einer Handelsblattform seine Internetseite als Marktplatz zum Handel von Bitcoin zur Verfügung, handelt es sich um die steuerpflichtige Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Wenn der Betreiber der Plattform allerding den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. B UStG in Betracht.
Sonstiges
Umsätze, die sich auf andere virtuelle Währungen als Bitcoin beziehen werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, ausgenommen von virtuellem Spielgeld.
Fazit
Die virtuelle Währung wird umsatzsteuerlich nicht als Leistung, sondern als nicht steuerbare Geldleistung akzeptiert. Dementsprechend fällt keine Umsatzsteuer an.
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MASTERNODES
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Was sind die wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen?
Neben Einkünften aus Proof of Stake basierten Blockchain-Systemen bieten Masternodes für Investoren eine interessante Möglichkeit passive Erträge zu erwirtschaften. Knotenpunkte in einem dezentralen Netzwerk erfüllen viele wichtige Aufgaben um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten. Dazu entlohnen einige Blockchainprojekte wie DASH oder PIVX systemgesteuert bestimmte Netzwerkknoten, dort Masternodes genannt, um den ökonomischen Anreiz zu steigern, Transaktionen zu legitimieren und eine Kommunikation zwischen den Netzwerkteilnehmern bereitzustellen. Als Vergütung für die Bereitstellung der o.g. Funktionen erhalten Masternodes einen Anteil am Block-Reward, also an der Vergütung, die Miner oder Staker für die Blockfindung erhalten. Bei DASH, wird der Block-Reward beispielsweise zu gleichen Teilen zwischen den Masternodes und den Minern aufgeteilt. Bei Einkünften, die durch das Errichten einer Masternode erzielt werden, sind Parallelen zu einer Miningtätigkeit erkennbar. Da diese regelmäßig den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden, ist dies auch für Masternodes zu prüfen.
Gewinnerzielungsabsicht
Das Tatbestandsmerkmal erfordert, dass der Steuerpflichtige in der Absicht agiert, Gewinne zu erzielen. Selbst wenn ein etwaiger Gewinn aus Sicht des Steuerpflichtigen lediglich ein Nebenprodukt aus einer Tätigkeit darstellt, welche er ohne finanziellen Anreiz betreibt, sollte dies regelmäßig nicht zu einer negativen Beurteilung des Tatbestandsmerkmals führen.
Nachhaltige Betätigung
Eine nachhaltige Tätigkeit wird in der Literatur als eine ,,auf Wiederholung angelegte Tätigkeit“ umschrieben. Da die Intention einer Masternode zweifelsohne in der Generierung von passiven Einkommen liegt, ist bei der hohen Anfangsinvestition regelmäßig davon auszugehen, dass diese auf Dauer ausgerichtet ist.
Selbstständigkeit
Das Merkmal der Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko trägt. Da der Investor nur eine Einlage tätigt, ist u.E. die Durchführung der Tätigkeit als unselbständig zu klassifizieren.
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Das Merkmal erfordert, dass die Leistung des Steuerpflichtigen nach außen in Erscheinung tritt und sich an die Marktteilnehmer richtet.
Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
Um Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, muss die Tätigkeit über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen. Viele Anleger haben die Entscheidung zum Betreiben einer Masternode erst nach einer Investition in Coins getätigt, und somit nur verfügbares Vermögen zur Fruchtziehung genutzt. Masternodes sollten somit regelmäßig die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.
Abgrenzung zur selbstständigen Arbeit
Selbstständige Arbeit ist im Gegensatz zum Betrieb eines Gewerbebetriebs durch den Einsatz von geistiger Fähigkeit und der eigenen Arbeitskraft geprägt. Um Einkünfte durch Masternodes zu erzielen sind jedoch keine speziellen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich, es muss grundsätzlich nur eine Kapitaleinlage in Form digitaler Wirtschaftsgüter geleistet werden. Da diese Voraussetzung nicht zutrifft, dürfte der Betrieb einer Masternode nicht als selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG zu qualifizieren sein.
Fazit
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass man den Betrieb einer Masternode regelmäßig nicht als gewerblich qualifizieren sollte.
Klassifizierung als Kapitaleinkünfte
In Betracht kommt eine Qualifikation als Dividende, Partiarisches Darlehen oder sonstige Kapitalforderung.
Dividende? Kein Gewinnverwendungsbeschluss, Kein Rechtsgrund im Gesellschaftsverhältnis
Partiarisches Darlehen? Kein Kapitalrückforderungsanspruch.
Zinsen aus Kapitalforderungen? Forderung lautet nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel
Wie sich zeigt, scheitert die Klassifizierung der Vergütung von Masternodes als Kapitalertrag an den Legaldefinitionen der Besteuerungstatbestände. Fraglich ist ob demnach Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.
Klassifizierung als sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 3 EStG umfasst Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Durch das Subsidiaritätsprinzip kommt die Norm jedoch nur in Betracht, wenn keine andere Einkunftsart des EStG einschlägig ist, was nach den vorstehenden Analysen für Masternode Vergütungen zutreffen sollte.
Oft diskutiert wird eine etwaige Verlängerung der Spekulationsfrist, wenn durch den Betrieb einer Masternode neue Coins zufließen. Gemäß § 23 EStG stellen Verkäufe von privaten Wirtschaftsgütern nur ein privates Veräußerungsgeschäft dar, insofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Falls durch das Wirtschaftsgut in zumindest einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die Haltefrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre. Eine Verzehnfachung der Haltefrist hätte enorme Auswirkungen auf das Anlageverhalten, steuerfreie Gewinne in einem derzeit noch sehr neuen und volatilen Markt wären nicht planbar.
Daher sollte u.E. das Risiko einer Verlängerung der Spekulationsfrist durch den Betrieb einer Masternode regelmäßig unbegründet sein.Quelle Masternodes: Cryptotax Wissendatenbank
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MASTERNODE POOL
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Was sind die steuerlichen Auswirkungen?
Im steuerlichen Sinne vertreten wir die Auffassung, dass die Auszahlungen aus einem Masternodes Pool Einkünfte aus Kapitalvermögen / Zinserträge darstellen.
Man stellt dem Masternode Poolbetreiber FIAT oder Kryptowährungen für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung, ähnlich einem Aktienfond, und wird an den Erträgen beteiligt. Auch die reinvestierten Beträge sind als Zinserträge der Besteuerung zu unterwerfen, ähnlich der Versteuerung der Thesaurierten Erträge in Fonds.
Hier würde aufs Jahr gesehen, der Sparerfreibetrag in Höhe von € 801,00 für Singles und € 1.602,00 für Paare angerechnet werden können.
Da die Poolbetreiber in der Regel im Ausland ihren Sitz haben, werden von den Poolbetreibern in der Regel keine Steuern einbehalten. Für die korrekte Besteuerung der Erträge ist man somit in der eigenen Steuererklärung verantwortlich.
Auch hier gilt es, die von uns oben schon erwähnten Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, um sich Ärger mit dem Fiskus zu ersparen.
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Affiliate Provisionen
Für das Anwerben neuer Mitglieder werden im Kryptowährungsbereich gerne Affiliate (Vermittlungs-) Provisionen ausgeschüttet. Diese sind von den Zinserträgen abzugrenzen und getrennt aufzuzeichnen, da diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
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